1. Vertragsgrundlage

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

2. Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der von uns bestätigten Kalenderwoche die Ware das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferzeit trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.

3. Preis und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in EUR netto ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen rein netto zu begleichen.

Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins werden Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Bankzinsen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Mindestrechnungs-Nettobetrag ist auf 75,- EUR festgelegt.

4. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers,  auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen:

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, ohne diesen hieraus zu verpflichten, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.

Im Falle der Weiterveräußerung werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an den Verkäufer abgetreten, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt und vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe des Vorbehaltswertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession eine im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Wert des Fertigproduktes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt und kann bis auf Widerruf die abgetretenen Forderungen einziehen und verwerten, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, und der Saldo anerkannt wird.

Der Verkäufer gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung als Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist.

6. Liefermenge

Aus fertigungstechnischen Gründen wird bei Auslieferung eine Abweichung von der Bestellmenge vorbehalten.

7. Gewährleistung

Für elektrische Heizelemente kann nur dann eine Garantie übernommen werden, wenn sie mit einer für den vorgesehenen Verwendungszweck normalen spezifischen Oberflächenbelastung (Watt/cm²) und bei einer für diesen Verwendungszweck üblichen Wärmeabnahme eingesetzt werden.

Für Schäden infolge mechanischer Beschädigung, chemischer Einflüsse, Verunreinigung insbesondere des Widerstandsdrahtes, Korrosion und Krustenansatz wird keine Garantie übernommen. Eingriffe, insbesondere in etwa vorhandene Schalteinrichtungen, schließen einen Garantieanspruch aus.

Unter diesen Umständen beträgt die Garantiezeit 1 Jahr vom Tage der Lieferung an gerechnet.

Für Material- und Verarbeitungsfehler leisten wir innerhalb der Garantiezeit kostenlosen Ersatz. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Bei Rücksendungen ist das Rechnungsdatum anzugeben.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das AG Hannover

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferers bestimmt.

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

9. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

10. Allgemeines

Für Beratung übernehme ich keine Verantwortung.

Im übrigen gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ in der jeweils aktuellen Fassung.